Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Angebot

a) Unsere Angebote sind stets freibleibend , soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Erste Angebote erfolgen kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind mit  1 % der Angebotssumme zu bezahlen, wenn es  nicht zur Erteilung eines Auftrages kommt.

b) Alle in unseren Kostenvoranschlägen, Beschreibungen usw. gemachten Maß-,  Gewichts- und Leistungsangaben sind unverbindlich. Mehr- oder    Mindergewicht berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preisminderungen.   Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung vor, die aus dem Wandel der Technik und Betriebs Erfahrungen beruhen.

c) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten   wir Eigentums-, und Urheberrecht. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.

d) Auftragserteilung unter nachträglicher Änderung der Angebotsunterlagen    durch den Auftraggeber, insbesondere wesentliche herabsetzung von  Stückzahlen, bedingt eine Änderung der Einheitspreise.



§2 Vertrag

Für alle Verträge ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung in   Verbindung mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend.

a) Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht   anerkannt und deshalb nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Ihnen nicht   ausdrücklich widersprochen wird.

b) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch ohne   nochmalige besondere Abrede für alle späteren Verträge, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist.



§3 Preise

a) Die vertraglich vereinbarten Preise sind bindend soweit die Ware innerhalb   von 4 Monaten nach Vertragsabschluß geliefert werden soll. Bei vereinbarten   längeren Lieferfristen auch von Teilen des Auftrages oder bei späterer Lieferung, soweit diese vom Käufer zu vertreten ist, bleibt eine angemessene   Preisangleichung vorbehalten.

b) Die Preise verstehen sich rein netto ab Lager Alperstedt einschließlich   Verladung.

c) Kosten der Verpackung, der Transportversicherung (die nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers eingegangen werden muss und alle   übrigen Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.



§4 Lieferung

Für den Lieferungsumfang ist unsere schfriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

a) Mündliche Abreden, nachträgliche Veränderung des Lieferumfangs,   Zusicherung bestimmter Leistung oder Eigenschaften des Vertragsgegenstandes haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns bestätigt sind.

b) Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.

c) Die vereinbarten Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten; sie sind   jedoch unverbindlich, sofern sie nicht von uns als fixe Lieferfrist schriftlich   bestätigt sind.

d) Die Lieferfristen beginnen mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung   beim Käufer, jedoch nicht vor Zugang der vollständigen Ausführungsunterlagen beim Verkäufer, sofern solche für die Lieferung notwendig sind; sie sind mit Mitteilung der Versandbereitschaft eingehalten. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebsstillegungen, Transporthindernisse sowie sonstige unvorhergesehene Herstellungshindernisse, wozu auch Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und unvorhergesehene Störungen bei der Beschaffung der Ware gehören, entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, die sich entsprechend verlängert, und zwar, ohne Ansprüche des Käufers auszulösen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Vertragspflichten nicht pünktlich erfüllt.

e) Werden vom Verkäufer verbindlich zugesagte Lieferfristen nicht eingehalten,  so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von   1 Monat zu setzen, die mit Zugang der Erklärung beim Verkäufer beginnt. Nach ergebnislosem Fristablauf stehen dem Käufer bei grobfahrlässigen Verhalten des Verkäufers die gesetzlichen Rechte zu, andernfalls kann er lediglich vom Vertrage zurücktreten.

f) Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn   Teillieferungen erfolgen. Die Gefahr geht spätestens mit Verlassen aus unseren Lager oder des Werkes an den Käufer über, auch wenn ausnahmsweise Franko Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf Ihn über.

g) Kosten für An- und Abfahrt werden nicht von uns übernommen.



§5 Zahlung

a) Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht anderes vereinbart ist, in bar   ohne Abzug zu erfolgen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung   Zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Die Wertstellung von Wechseln oder Schecks erfolgt auf den Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind vom Käufer zu tragen und stets sofort in bar fällig.

b) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der üblichen Zinsen für kurzfristige Bankkredite berechnet. Sofern beide Vertragspartner   Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder ein   öffentlich-rechtliches Sondervermögen darstellen, ist ein   Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen   ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder   rechtskräftig festgestellt. Ist der Käufer kein Vollkaufmann, ist ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Ansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis ausgeschlossen, ebenso die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

c) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns   nach Vertragsabschluß bekannt werden und die geeignet sind, die   Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, werden unsere sämtlichen   Forderungen - auch solche aus anderen Verträgen - ohne Rücksicht auf die   Laufzeit hereingenommener Wechsel sofort fällig. Wir sind ferner berechtigt,   noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder   Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen   Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen  Nichterfüllung zu verlangen, unbeschadet des rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Käufers. Bei Auslandsverkäufen sind etwa eintretende Kursverluste vom Käufer zu tragen.



§6 Eigentumsvorbehalt

a) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns   gegen den Käufer zustehenden Forderungen unser Eigentum. Solange der   Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung,    Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des   Kaufgegenstandes nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.Der Käufer tritt schon jetzt seinen Anspruch aus einem eventuell genehmigten Veräußerungsvertrag an uns ab bis zum Eingang aller Forderungen die uns gegen ihn zustehen.Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekannt zugeben und unser Eigentum vorzubehalten.

b) Pfändungen sowie anderweitige Eingriffe Dritter hat uns der Käufer sofort mitzuteilen und die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei einbezogen werden können. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand vom Käufer zu versichern mit der Maßgabe dass uns die Rechte aus der Versicherung zustehen.

c) Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Kommt der Käufer seinen Zahlungs-und Versicherungs- und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an dem Kaufgegenstand und wir sind berechtigt, sofort seine Herausgabe zu verlangen sowie seine Verwertung vorzunehmen.

Soweit für dem Kaufgegenstand ein Kraftfahrzeugbrief ausgestellt wird, steht uns während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu.



§7 Gewährleistung / Haftung

a) Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, zu denen sich das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, hat er uns gegenüber unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeigen zu rügen.

Versteckte Mängel, d.h. solche, die sich erst beim Gebrauch nach Entstehen des Schadens zeigen, sind unverzüglich uns gegenüber anzuzeigen. Das Gleiche gilt auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

b) Wir gewähren eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des gekauften Gegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit in der Weise, wie sie uns seitens unserer Lieferanten nach deren Gewährleistungsbedingungen gewährt wird. Kann der Nachbesserungs- oder Ersatzanspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in zumutbarer Weise durchgesetzt werden, kann der Käufer den Anspruch gegen uns geltend machen.

Gebrauchtmaschinen werden ohne jegliche Gewährleistung verkauft, es sei denn, wir bestätigen schriftlich entsprechende Verpflichtungen.

c) Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tage des Gefahrenüberganges und beträgt sechs Monate oder 1000 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst erreicht wird. Für gelieferte Ersatzteile und Tauschaggregate beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Monate.

d) Die Gewährleistung besteht nach unserer Wahl entweder in der Reparatur des Kaufgegenstandes oder dem unentgeltlichen Ersatz der beanstandeten Teile durch Lieferung von Neu- oder Austauschteilen, bzw. der Erteilung einer entsprechenden Gutschrift. Das gilt auch bei Fehlen  ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften. Die ersetzten Teile werden unser Eigentum. Sie sind entweder für uns kostenlos zu verwahren oder frachtfrei und ordnungsgemäß verpackt zu übersenden. Kosten für An- und Abfahrt werden nicht übernommen.

e) Es wird keine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Einsatz unter außergewöhnlichen Bedingungen oder Betriebsverhältnissen (z.B. ungewöhnliche klimatische Bedingungen), bei fehlerhafter oder nachlässiger Inbetriebnahme oder Behandlung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Verschlechterungen, die auf äußere Einwirkungen (z.B. Schläge, Stöße, Wasser Feuer) zurückzuführen sind. Von der Gewährleistung sind auch solche Fehler ausgeschlossen, die auf Konstruktions- oder Materialvorgaben der Besteller zurückzuführen sind.

f) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, die Wartung und Reparatur nicht von einer von uns anerkannten Werkstatt und unter Verwendung von Originalersatzteilen durchgeführt wird, unsere Bedienungs-und Betriebsanleitungen nicht befolgt worden sind, der Besteller unserer Aufforderung auf Einsendung des beanstandeten Teils nicht unverzüglich nachkommt sowie mit Weiterverkauf der Ware durch den Besteller.

g) Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, die hier übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen zu erfüllen. Ansprüche auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind in jedem Falle ausgeschlossen. Das gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

h) Vorgenannte Bestimmungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.



§8 Allgemeine Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Weitergehende Ansprüche und Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Verletzung vertraglicher Pflichten und vertraglicher Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus Produzentenhaftpflicht sind ausgeschlossen, soweit das rechtlich zulässig ist.



§9 Rücktritt vom Vertrag

Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Umstände, die wir nicht vertreten haben, die Erfüllung des Liefervertrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass dem Käufer irgend ein Anspruch gegen uns zusteht.



§10 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Parteien ist Alperstedt; dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

Gerichtsstand ist ebenfalls ausschließlich Alperstedt, sofern der Käufer Vollkaufmann, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich- rechtlichen Sondervermögens ist. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass Erfurt Gerichtsstand stets ist, wenn der Käufer seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat oder seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder im Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist.



§11 Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

 

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